Hundefreunde - Gernrode e.V. 


 
  

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Satzung

des

Hundefreunde-Gernrode e.V.

 

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.            Der Verein führt den Namen „Hundefreunde-Gernrode e.V. und ist im Vereinsregister eingetragen.

2.            Der Sitz des Vereins befindet sich in 37339 Kirchworbis.

3.            Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.            Der Verein gibt sich einer Vereinsordnung

 

§ 2

Zweck, Aufgaben

 

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ in der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Hundesports.

2.   Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondre durch die Unterstützung des Vereins alltägliche Situationen mit ihren Hunden zu meistern: Dies soll erreicht werden durch praktische Ausbildung sowie Spaziergänge mit Hunden aller Rassen und deren Halter.

3.    In praktischen Schulungen werden Hundehalter und deren Hunde im sicheren Umgang auf Alltagsanforderungen vorbereitet.

4.  Hundehalter und Ihre Hunde werden bei Bedarf auf die  Begleithundeprüfung (BH) vorbereiten.

5.   Bei sämtlichen Aktivitäten wir darauf geachtet, das Hunde artgerecht  behandelt werden.

 6.   Der Verein fördert die Belangen des deutschen Tierschutzes.

 7.   Der Verein ist für alle Bevölkerungsschichten offen.

 

 

§ 3

Selbstlosigkeit

 

 

1.   „Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 2.   Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3.   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5.   Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zweckeverwendet werden.

6. Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung  oder Aufhebung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.

7. Der Verein ist unpolitisch und konfessionell neutral.

  

 

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

 

     1.   Arten

 

         Ordentliches Mitglied

         Außerordentliches Mitglied

         Fördermitglied

         Ehrenmitglied

 

a)   Ordentliche Mitglieder

  

Ordentliche Mitglieder sind Vereinsangehörige, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen und die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

b)    Außerordentliche Mitglieder

 Außerordentliche Mitglieder sind Vereinsangehörige,die aktiv am Vereinsleben teilnehmen und das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben       

c)   Fördermitglieder

Fördermitglieder sind Vereinsangehörige, die den Verein vor allem durch Ihren Mitgliedsbeitrag unterstützen haben  keine vollen Mitgliedsrechte, sind nicht Stimm-, aber antragsberechtigt.

          d)   Ehrenmitglieder

Personen, die in besonderen Maße Verdienste für den Verein erbracht haben, können durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder des Vereins zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

 

2. Der Antrag auf eine Mitgliedschaft ist durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den 1.Vorsitzenden zu stellen. Der Antrag muss den Namen, das Geburtsdatum, die Wohnanschrift, den angestrebten Beginn der Mitgliedschaft und die Unterschrift der Antragstellerin/Antragstellers, bei Minderjährigen der/des gesetzlichen Vertreters und seine E-Mail Adresse (soweit vorhanden) enthalten.

Die Aufnahme erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes, wobei dieser nicht verpflichtet ist, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

Die Mitgliedschaft wird durch den Aufnahmebeschluss wirksam.

Mit dem Aufnahmeantrag wird gleichzeitig die Satzung und die Vereinsordnung des Verein anerkannt.

 

 

 

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

1.Die Mitgliedschaft endet

 

a) durch Tod

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss

d) durch Streichung von der Mitgliederliste

      

1b) Austritt

Der Austritt des Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand.

Diese Austrittserklärung ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres möglich.

1c)   Ausschluss

Der Ausschluss ist nur aus wichtigen Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist durch den Beschluss des Vorstandes möglich.

Der Ausschluss erfolgt

 - wenn trotz erfolgter einfacher Mahnung bei eine Fristsetzung von drei Wochen das Mitglied seiner Zahlungsverpflichtung   nicht                         nach kommt

- bei einem groben Verstoß gegen die Satzung, Ausführungsbestimmungen, Richtlinien, Verordnungen oder                                                          Anordnungen des Vereins

- wenn durch das Verhalten des Mitgliedes das Ansehen und die Interesse des Vereins geschädigt werden

 - wenn das Mitglied den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt

 - bei wiederholtem und/oder anhaltendem querolantiven Verhalten im Vereinsleben

 - wegen unehrenhaften Verhalten innerhalb oder Außerhalb des Vereinslebens

- wegen unkameradschaftlichen Verhaltens oder aus sonstigen schwerwiegenden Vereinsdisziplin berührenden Gründen

 

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.

Gegen den Ausschließungsbeschluss ist wegen der Bedeutung dieser Maßnahme für den Betroffenen innerhalb von vier Wochen nach Zugang schriftlich der Einspruch zulässig.  Macht das Mitglied von dem Recht des Einspruchs gegen den Ausschließungsbeschluss kein Gebrauch oder versäumt die Einspruchsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Ebenso kann das Mitglied gegen den Ausschluss nicht mehr gerichtlich (über den ordentlichen Rechtsweg) vorgehen. Während der Einspruchsfrist ruhen die Rechte des Mitgliedes.

 1d) Streichung

Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit der Zahlung       seines Jahresmitgliedsbeitrages zu einem in § 6 genannten Zeitpunkt länger als drei Monate in Rückstand geraten ist und trotz  nachfolgender Mahnung nicht innerhalb von zwei Wochen den Rückstandsbetrag ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.

 

 

 

§ 6

Mitgliedsbeitrag

 

1.   Von den Mitgliedern werden laufende Beiträge erhoben.

 2.  Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, eine Erhöhung des Beitrages für die Mitglieder festzusetzen.

3.   Die Mitgliedsbeiträge sind am 01.03. des jeweiligen Jahres fällig. Für den Fall, das der Beginn der Mitgliedschaft in den Zeitraum vom      01.03. bis 31.12. eines jeden Jahres erfolgt, ist die Fälligkeit des jeweiligen anteiligen Jahresbetrages (ausgehend von den noch      verbleibenden vollen Monaten bis zum Jahresende) am Ende des Monats gegeben, der auf den Beginn der Mitgliedschaft folgt.

 

 

§ 7

Organe des Vereins

 

 

           Organe des Vereins sind:

             a) der Vorstand

             b) die Mitgliederversammlung

 

 

§ 8

Der Vorstand

 

1.   Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden die den Verein außergerichtlich und gerichtlich  vertreten. Beide sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.

 

      2.   Der erweiterte Vorstand besteht zudem aus:

            - dem Kassenwart

            - dem Schriftwart

            - dem Pressewart

 

     3. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.

            Der Vorstand bleibt im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied (§8 Ziffer 2) während der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, wählt des Vorstand für die Restdauer der Amtsperiode ein Ersatzmitglied, andernfalls (§8 Ziffer 1) bedarf es der Wahl durch die Mitgliederversammlung bis zum Ende der turnusmäßigen Wahlperiode. Die Wiederwahl ist möglich.

      4.   Der Vorstand erledigt die lfd. Geschäfte des Vereins nach einer Vereinsordnung.

            - Durchführung von Vorstandssitzungen

            - Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlung

            - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

            - Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

            - Erstellung des Haushaltsplanes für das Kalenderjahres

            - Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, über Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste und über Ausschlüsse von Mitgliedern

 

      5.   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die durch die/den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitgliedern, davon mindestens ein Vorstandsmitglied gem. §8 Ziffer 1 anwesend ist. Dabei werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmern gefasst. Besteht Beschlussunfähigkeit muss die/der Vorsitzende binnen 7 Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In Dringlichkeitsfällen ist die Beschlussfassung auch im  Umlaufverfahren möglich, an denen alle Vorstandsmitglieder zu beteiligen sind. Die Beschlüsse werden hierbei mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder gefasst.

 

 § 9

Mitgliederversammlung

 

 

     1.   Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

       2.   Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

            - Satzungsänderung

            - Festsetzung der Mitgliederbeiträge

            - Wahl des Vorstandes und dessen Entlastung

            - Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

            - Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

            - Beschlussfassung des Haushaltsplans für das Kalenderjahr

          - Beschlussfassung über Wahlleiter und Beisitzer

            - Wahl der Kassenprüfer

            - Ernennung von Ehrenmitgliedern

            - Auflösung des Vereins

 

     3.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail oder per Post an die Mitglieder. Näheres regelt die Vereinsordnung. Anträge der Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung mitgeteilt werden.

 

      4.   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn 1/3 der ordentlichen Mitglieder die schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt oder der Vorstand im Sinne des § 8 Ziffer 1+2 dies mit 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder beschließt. Sie ist auch einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

     

      5.   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretende Vorsitzenden geleitet. Die Bestimmung eines anderen Versammlungsleiter durch den geschäftsführende Vorstand ist möglich. Ist kein Vorstandsmitglied gem. § 8 Abs. 1 anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des  Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einen Wahlleiter und Beisitzer auf Vorschlag des Versammlungsleiters durch den Beschluss der Mitgliederversammlung übertragen werden.

 

      6. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

 

     7.   Stimmrecht und Wählbarkeit

 Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und ab dem vollendeten18. Lebensjahr wählbar. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht und/oder Wahlrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht au die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, dass die Satzung abweichende Regelungen enthält. Stimmenthaltung gelten als abgegebene Stimme. Die Beschlussfassung und Wahlen erfolgen offen durch Handzeichen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen, wenn dies von der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Über die Weitergehende Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter, es sei denn, das die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der  abgegebenen Stimmen eine andere Entscheidung trifft.

 

     8.   Anträge

Anträge zur Tagesordnung können alle Mitglieder beim Vorstand  einreichen. Sie müssen mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden und sind zu begründen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die in dieser  Frist eingegangenen Anträge zur Tagesordnung mitzuteilen und zur Beschlussfassung vorzulegen. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn dies mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.

Anträge auf Satzungsänderung sind als Dringlichkeitsanträge nicht zulässig.

Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer findet im 2-Jahres-Rhythmus statt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

 Die Wiederwahl in ein Vereinsamt ist unbegrenzt zulässig.

Abwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn sie vorher Ihrer Wahl  zugestimmt haben.

 

 

§ 10

Niederschriften

 

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über Beschlüsse und Wahlen, ist eine Niederschrift anzufertigen.

Sie ist von dem Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.

 

 

§ 11

Ehrenmitglied

 

 

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes ,Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen

 

 

§ 12

Kassenprüfer

 

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sind.

 Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die Jahresrechnung des Geschäftsjahres zu prüfen.

Über die vorgenommenen Prüfungen ist auf der Mitgliederversammlung und im  Bedarfsfall vor dem Vorstand ein Bericht abzugeben. Auf Ihren Vorschlag wird der geschäftsführende Vorstand in der Mitgliederversammlung entlastet.

 

 

 

§ 13

Hausrecht des Vorstandes

 

 

Der Vorstand gemäß § 8 Ziffer 1 hat die Kraft seines Hausrechtes die Befugnis, einem Mitglied das weitere Verweilen auf dem  Übungsplatzes, einer Versammlung oder Veranstaltung zu untersagen, das sich der  Friedensstörung, der Beleidigung oder an - oder abwesenden Mitglieder sowie gehässiger vereinschädigender, verächtlich machender Kritik an Verein oder denen Einrichtungen schuldig macht oder gegen geltende tierschutzrechtlichen Bestimmungen verstößt.

 

 

§ 14

Haftung

 

 

Der Vorstand gemäß § 8 Ziffer 1 haftet im Innenverhältnis zum Verein nicht für einfache Fahrlässigkeit. Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für sämtliche Tätigkeiten bzw. Unterlassungen seiner Mitglieder im Rahmen der Tätigkeit als Mitglied des Hundefreunde-Gernrode e.V. und die den Mitgliedern hierdurch evtl. entstehenden Schäden, gleicher Art. Die Mitglieder  haben dadurch selbst für eine  ausreichende Absicherung gegen Ihre in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden zu sorgen. Mitglieder haften für Verbindlichkeiten des Vereins nicht. Für Schäden, die ein Mitglied dem Verein vorsätzlich oder fahrlässig zufügt haftet das Mitglied.

 

 

§ 15

Auflösung des Vereins

 

 

Der Verein kann nur eigens einer einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitgliedern aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt des Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Gemeinde Gernrode) oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaftszweck Verwendung für Förderung der Heimatpflege oder der Förderung des Tierschutzes.

 

 

 Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24. November 2018 einstimmig beschlossen.

 

Hundefreunde-Gernrode e.V.